Unsere Mitglieder engagieren sich nicht nur in unseren beiden Hauptchören mit viel Leidenschaft und Energie. Im Laufe der Jahre wurden zusätzlich viele kleinere Projekte und Ensembles ins Leben gerufen: So entstanden unter anderem die traditionellen Bunten Abende, der kleine Chor, der Singkreis, die Schola, das Brett im Stoi und die Gruppe der Rohrspatzen. Auch unsere Jugend beteiligt sich mit viel Elan an den unterschiedlichsten Projekten: Erfolgreiche Konzerte mit der Band Parkbank oder dem Attenhofener Jugendtheater zeigen, dass Alt und Jung auch gemeinsam etwas Tolles auf die Beine stellen können. Auf folgende Projekte sind wir besonders stolz:

Der Bunte Abend

Seit rund 40 Jahren sind die Bunten Abende fest in unserem Veranstaltungskalender vermerkt. Auf der aufwendig dekorierten Bühne zeigen unsere Mitglieder, aber auch externe Theaterbegeisterte, ihre Talente. Drei Abende lang unterhalten sie die rund 750 Gäste mit witzigen Sketchen, schönen Musikstücken und flotten Tanznummern. Den Rahmen gibt dabei das jährliche Motto vor, der Rest bleibt unserer Fantasie und Kreativität überlassen.

Gruppen wie das Sparpaket oder die Rohrspatzen bringen sich schon - mittlerweile traditionell - seit vielen Jahren mit großem Engagement, Kreativität und Leidenschaft ein. Aber auch neue Gesichter bringen immer wieder frischen Wind in das Programm und begeistern das Publikum durch ausgefallene Ideen.

Zum gelungenen Gesamtergebnis tragen natürlich auch die vielen Helfer hinter den Kulissen bei.

Wir freuen uns schon, euch beim nächsten Mal als unseren Gast willkommen zu heißen und versprechen einen kurzweiligen, amüsanten Abend für Groß und Klein.

Mehr Informationen findet ihr im Brauchwiki-Eintrag.


Der kleine Chor

Der kleine Chor schloss sich vor vielen Jahren zusammen, um Requien und Trauerfeiern musikalisch zu umrahmen. Aktive und ehemalige Sänger begleiten den Gottestdienst gemeinsam mit einer schönen Musikauswahl und nehmen so gebührend Abschied vom Verstorbenen. 

 

Hans Peter Löffler engagiert sich ehrenamtlich als ihr Dirigent und Leiter.


Engagement auf dem Pfaffenhofener Marktfest

Vom ersten Marktfest 1979 an, engagiert sich der Liederkranz auf dem jährlich stattfindenen Marktfest, das mit tollen Programmpunkten viele Besucher nach Pfaffenhofen lockt. An den Festtagen werden die Gäste mit leckeren Speisen und Getränken verwöhnt. Ursprünglich noch als Betreiber der "Weinlaube" bekannt, ist der Verein heute als Mitglied des Vereinsringes mit Arbeitsdiensten behilflich.

 

Mehr Informationen unter: www.markt-pfaffenhofen.de


Der Liederkranz On Tour

 

Der Jahresausflug
Jährlich organisiert der Liederkranz einen Jahresausflug für seine aktiven und passiven Mitglieder. Mit dem Bus geht's auf zu den unterschiedlichsten Ausflugszielen, bei denen Alt und Jung bei tollen Programmpunkten eine schöne, gesellige Zeit erleben und gemeinsam viel Spaß haben.

Bisherige Auflugsziele waren beispielsweise die schöne Stadt Anspach kombiniert mit einer tollen Schiffsrundfahrt auf dem Brombach-See oder eine Fahrt mit der Öchle-Bahn mit anschließender Besichtigung des Klosters Wiblingen. 

 

 

 

Das Probenwochenende
Hier sollen unsere Sängerinnen und Sänger optimal auf anstehende Konzerte vorbereitet werden: Durch unterschiedliche Übungen zu Stimme, Atmung und richtiger Artikulation, sowie intensives Einstudieren des ausgewählten Liedguts, holen die beiden Dirigenten alles Machbare aus den Chorstimmen heraus.

Diesjährige Tagungsstätte war das Haus "St. Raphael" in  Kempten. Wir blicken zurück auf eine wirklich schöne, gesellige und vor allem produktive Zeit. 


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Neufassung der Satzung

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Satzung des Liederkranzes Pfaffenhofen e.V.
§ 1 N a m e u n d S i t z
(1) Der Verein wurde am 03. Dezember 1922 gegründet. Er führt seither den Namen
GESANGVEREIN LIEDERKRANZ
PFAFFENHOFEN.
(2) Er ist nunmehr in das Vereinsregister einzutragen. Mit der Eintragung erhält sein Name den Zusatz e.V.
(3) Sitz des Vereins ist Pfaffenhofen a. d. Roth.
§ 2 Z w e c k
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung durch die Pflege des Chorgesanges, der Volksmusik, des Brauchtums und der einheimischen Mundart.
(2) Durch regelmäßige Proben bereiten sich der oder die Chöre für feierliche Gottesdienste, Konzerte und andere musikalische oder sonstige kulturelle Veranstaltungen vor. Sie stellen sich hierbei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Darüber hinaus wird durch gesellige Veranstaltungen das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander gefördert.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erfüllung des Vereinszwecks erfolgt ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 M i t g l i e d e r
(1) Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
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§ 4 B e e n d i g u n g d e r M i t g l i e d s c h a f t
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilliges Ausscheiden,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.
(2) Zu a):
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(3) Zu c):
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied nur die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt werden. Die Frist beginnt am 3. Tag nach der Absendung des eingeschriebenen Briefes.
Der Vorstand kann zur Entscheidung über die Berufung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Andernfalls legt er die Berufung der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig und unter Ausschluss des Rechtsweges.
§ 5 P f l i c h t e n d e r M i t g l i e d e r
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die singenden Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für eine von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossene Umlage.
§ 6 O r g a n e d e s V e r e i n s
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7 M i t g l i e d e r v e r s a m m l u n g
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen; im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel aller oder die Hälfte der singenden Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
3
(2) Jede Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung nur durch Einladung im amtlichen Mitteilungsblatt des Marktes Pfaffenhofen a. d. Roth einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter oder einem von der Versammlung hierzu bestimmten Mitglied geleitet. Für das Protokoll gilt § 9 Abs. 7 dieser Satzung entsprechend.
(4) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(5) Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, mindestens aber der Hälfte aller singenden Mitglieder.
(6) Bei allen Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.
§ 8 A u f g a b e n d e r M i t g l i e d er v e r s a m m l u n g
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für alle Fragen, die nicht zwingend durch Gesetz oder ausdrücklich durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
(2) Sie ist besonders zuständig für:
a) Änderung der Satzung,
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandsvorsitzenden, des stellvertretenden Vorstandvorsitzenden, des Schriftführers, des Kassenführers und von bis zu 15 weiteren Vorständen,
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von höchstens drei Jahren,
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Entgegennahme des Berichts des oder der Chorleiter.
§ 9 V o r s t a n d
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstandsvorsitzenden,
b) dem stellvertretendem Vorstandsvorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenführer,
e) bis zu 15 weiteren Vorständen.
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(2) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann Ausschüsse und Arbeitskreise des Vereins bilden. Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben,
die für die jeweilige Amtsperiode gilt. Durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes sind Änderungen der Geschäftsordnung jederzeit möglich.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie endet mit der Neuwahl des Vorstandes.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so nimmt auf Beschluss des Vorstandes ein anderes Vorstandsmitglied dessen Aufgabe für die restliche Amtszeit wahr.
(5) Der Vorstand entscheidet durch einfache Mehrheit; Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet.
(6) Der Vorstandsvorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter beruft je nach Bedarf schriftlich oder mündlich die Vorstandssitzungen ein. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.
(7) Eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Das Ergebnis von Abstimmungen ist zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter, und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(8) Die Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 a) bis d) sind Vorstände im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen sind vertretungsberechtigt.
(9) Im Hinblick auf den ehrenamtlichen Einsatz der Vorstandsmitglieder haften sie dem Verein gegenüber lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so haben die Mitglieder des Vorstandes Anspruch auf Entlastung.
§ 10 C h o r l e i t e r / i n n e n
(1) Der Vorstand beruft die Chorleiter/innen und setzt ihre Amtszeit und ihre Vergütung fest.
(2) Den Chorleitern /Chorleiterinnen obliegt die musikalische Leitung der Chöre.
(3) Die Chorleiter/innen beraten den Vorstand in chorischen und musikalischen Angelegenheiten. Insofern werden sie zu Sitzungen des Vorstandes, die diese Themen betreffen, beratend hinzugezogen.
(4) Die Chorleiter/innen haben die Pflicht, der Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten.
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§ 11 G e s c h ä f t s j a h r
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 A u f l ö s u n g d e s V e r e i n s
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Marktgemeinde Pfaffenhofen a. d. Roth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, wenn möglich im Sinne der Satzung.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung bei der Auflösung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und der Kassenführer die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren.
§ 13 D a t e n s c h u t z
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
(2) Zur weiteren Ausgestaltung sowie zu den Einzelheiten der Datenerhebung und –verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 14 I n k r a f t t r e t e n
Diese Satzung, eine Änderung der Satzung vom 12.02.1999, wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.04.2015 beschlossen und tritt am Tag der Eintragung in das zuständige Vereinsregister in Kraft.
Pfaffenhofen, den 24.04.2015
Tag der Eintragung in das Vereinsregister Memmingen. 04.09.2015
Protokoll Bl. 147/174 SB; Neue Satzung Bl. 178/182 SB.

Datenschutzrichtlinie

Gesangverein Liederkranz
Pfaffenhofen e.V.
Mitglied im Iller-Roth-Günz-Sängerkreis e.V.
Mitglied im Chorverband Bayerisch-Schwaben e.V.
Datenschutzrichtlinie
des
Gesangvereins Liederkranz Pfaffenhofen e.V.
Aufgrund § 13 Abs. 2 der Satzung des Liederkranzes Pfaffenhofen e.V. vom 24.04.2015 beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes folgende Datenschutzrichtlinie:
1. Datenerfassung:
Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:
 Name, Vorname
 Geburtsdatum
 Adresse
 Telefonnummer, ggf. E-Mail Adresse
 Vereinssparte
 Bankverbindung zum Einzug der Mitgliedsbeiträge über SEPA-Lastschriftmandat
Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
Diese Daten werden vom jeweiligen Schriftführer und Kassenführer erhoben, auf dem aktuellen Stand gehalten und zudem durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Informationen zu sonstigen Personen und Vereinen werden nur verarbeitet oder genutzt, soweit diese zur Förderung des Vereinszweckes erforderlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die schutzbedürftigen Interessen dieser Personen und Vereine der Nutzung und Verarbeitung entgegenstehen.
2. Weitergabe von Mitgliedsdaten:
Als Mitglied des Iller-Roth-Günz-Sängerkreises (IRGSK) im Chorverband Bayerisch-Schwaben (CBS) übermittelt der Verein für Jubiläen seiner aktiven Sängerinnen und Sänger Daten zu Name, Vorname, Kontaktdaten, Dauer der aktiven Mitgliedschaft und Informationen zu besonderen Aktivitäten im Verein.
-2-
Zusätzlich werden Name, Vorname, Adresse und Kontaktdaten des Vorstandsvorsitzenden
und der jeweiligen Chorleiter übermittelt.
Im Rahmen des Einzuges der Mitgliedsbeiträge über SEPA-Lastschriftmandat werden die
dafür erforderlichen Daten der Mitglieder der VR-Bank Neu-Ulm eG zur Verfügung gestellt.
Aus organisatorischen Gründen gibt der Verein den Sängerinnen und Sängern in den
jeweiligen Chören deren Telefonnummern und Geburtsdaten bekannt.
Macht ein Mitglied geltend, dass er zur Wahrung seiner satzungsgemäßen Rechte Einsicht
in die Mitgliederliste benötigt, ist dies in Gegenwart eines Vorstandsmitgliedes zu gewähren.
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere zu Konzerten,
Ehrungen, Wahlen usw., auf seiner Homepage www.liederkranz-pfaffenhofen.de sowohl
schriftlich als auch per Bild bekannt. Das einzelne Mitglied kann bei persönlicher
Betroffenheit jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung
widersprechen. Im Falle des Widerspruchs werden die entsprechenden Informationen von
der Homepage entfernt.
3. Beendigung der Mitgliedschaft:
Beim Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder Tod werden die personenbezogenen Daten
des Mitglieds archiviert. Die archivierten Daten dürfen nur für vereinsinterne Zwecke
verwendet werden. Sämtliche Daten dieses Mitglieds, welche die Kassenverwaltung
betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren nach
der Beendigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand des Vereins aufbewahrt.
Pfaffenhofen, den 31.03.2017